
Lange wurde darüber diskutiert, ob man E-Zigaretten und Liquids als Arzneimittel einstufen sollte. Haben die Füllflüssigkeiten einen heilenden Effekt? Eine bestehende Nikotin-Abhängigkeit zu befriedigen macht nicht gesund, der Handel mit den elektrischen Zigaretten, Liquids und entsprechendem Zubehör bleibt legal.
Im Oberverwaltungsgericht in Münster wurde eine Entscheidung getroffen, man sehe keinen Heilungseffekt bei der Befriedigung einer Nikotinsucht. Das Nervengift hat zahlreiche Auswirkungen auf den Körper, die meisten davon sind als negativ einzustufen. Nikotin sorgt für Gefäßverengungen, steigert die Atem- und Herzfrequenz und beeinflusst den Verdauungsapparat. Weitere Nebenwirkungen bei bestehender Nikotinabhängigkeit sind ein erhöhter Blutdruck, eine Adrenalin-Ausschüttung und eine Steigerung der Magensaftproduktion. Welchen therapeutischen Effekt hat also die Droge Nikotin? Das ist bei einer fehlenden Dosierungsanleitung der Liquids schwer auszumachen. Das Gericht erklärte: Eine Sucht-Befriedigung ist keine Heilung, die Liquids sollen Spaß machen und sind nur sehr schlecht dosierbar. Eine Einstufung als Arzneimittel gibt es deswegen nicht. Es herrscht somit auch weiterhin Straffreiheit für den Handel mit der E-Zigarette und allen dazugehörigen Produkten.
Politisches Feedback zur neuen Einstufung der E-Zigarette
Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbera Steffens ist enttäuscht. „Nachdem die Gründe für das Urteil geprüft wurden, werden weitere Schritte eingeleitet, man werde die notwendigen Rechtsmittel einlegen.“ Die Bewertung anderer EU Staaten stimmt mit der Meinung der Bundesregierung überein, ein Ende ist noch nicht in Sicht. Eine Einstufung als Arzneimittel wäre zudem mit einem langwierigem Zulassungsverfahren verbunden, die Oberverwaltungsrichter schreckten davor offenbar zurück. In Österreich sieht die Gesetzeslage ganz anders aus, dort liegt bereits eine Arzneimittelzulassung für die E-Zigarette vor. Nikotinhaltige Liquids dürfen dort nur in Apotheken und ausgesuchten Trafiks verkauft werden, die Beschränkungen gelten auch für die Füllflüssigkeiten ohne Nikotin. Ein generelles Einfuhrverbot herrscht allerdings nicht, trotz der Meinung einiger Medien. Ist eine sinnlose Entscheidung besser als keine getroffen zu haben? In Österreich dürfen nikotinhaltige Liquids konsumiert werden, käuflich erwerben darf man sie dort allerdings nicht.
Fazit: E-Zigarette bleibt Tabakware
Der Kampf um die Einstufung der Liquids als Arzneimittel ist noch nicht zu Ende, vorläufig wurde ein Urteil gefällt und es darf weiter gedampft werden. Die E-Zigarette ist in aller Munde und es gibt kontroverse Meinungen. Die meisten krebserregenden Stoffe, die beim Verbrennungsvorgang einer Tabak-Zigarette abgegeben werden sind nicht in den Liquids enthalten. Ob letzten Endes die Tabakverordnung greift ist ebenfalls unklar, vorerst wird die E-Zigarette nicht wie ein Medizinprodukt behandelt.
Autoren & Experte: Wissenschaftlicher Beirat: Prof. Dr. med. Hermann Eichstädt, Berlin. Facharzt Innere Medizin & Kardiologie, Lebenszeitprofessor i.R. der Charité Berlin. Geschäftsführender Vorstand der Berlin- brandenburgischen Gesellschaft für Herz- und Kreislauferkrankungen e.V. Journalist: Horst K. Berghäuser Heilpraktiker: Felix Teske Literatur, Quellen und Verweise: Rationelle Diagnostik und Therapie in der Inneren Medizin Thieme Verlag Praktische Labordiagnostik - Lehrbuch zur Laboratoriumsmedizin, klinischen Chemie und Hämatologie Grönemeyers Buch der Gesundheit Hallesche Krankenversicherung